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VGH Hessen, 27.07.2004 - 10 UE 2988/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 76 BSHG, § 88 Abs 1 BSHG, § 3 Abs 3 BSHG§ 76DV, § 11 BSHG§ 76DV, § 4 BSHG§ 76DV
Hilfe zum Lebensunterhalt; Einsatz von Einkommen und Vermögen; Abgrenzung gegeneinander; Überstundenvergütung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes; Unterschied zwischen Vermögen und Einkommen; Zurechnung der Überweisung einer Überstundenvergütung zum Einkommen
- Judicialis
BSHG § 76; ; BSHG § 88 Abs. 1; ; BSHG § 88 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 20.10.2000 - 3 E 4604/00
- VGH Hessen, 27.07.2004 - 10 UE 2988/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 1020 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97
Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung …
Auszug aus VGH Hessen, 27.07.2004 - 10 UE 2988/02
Mittel, die der Hilfesuchende früher - wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit - erhalten hat und die in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, zählen zum Vermögen i.S.v. § 88 BSHG, das der Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. der Durchführungsverordnung zu dieser Norm in der jeweils gültigen Fassung unterliegt (wie BVwerG, Urt. vom 18 Februar 1999 -5 C 35/97-, BVerwGE 108, 296 ff.=NJW 1999, 3649f.).Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Februar 1999 (5 C 35/97 - BVerwG 108, 296 ff. = NJW 1999, 3649 f.) aufgegeben und ausgeführt, § 76 Abs. 1 BSHG bezeichne als Einkommen alle eingehenden Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und anderen Leistungen.
- BVerwG, 19.02.2001 - 5 C 4.00
Anrechnung von nachgezahltem Arbeitsentgelt auf Sozialhilfeanspruch; Nachzahlung, …
Auszug aus VGH Hessen, 27.07.2004 - 10 UE 2988/02
Die Überstundenvergütung dagegen ist wie ein nachgezahltes Arbeitsentgelt anzusehen, für das der oben genannte Grundsatz gilt, alles was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, sei Einkommen im Sinne von § 76 BSHG; eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum kommt hier nicht in Betracht (siehe dazu auch BVerwG, Urt. vom 19. Februar 2001 - 5 C 4/00 -, DVBl. 2001, 1065 f. = NVwZ-RR 2001, 519).